Holzfeuerung in der Nachbarschaft - Fragen und Antworten

Heizen mit Holz kann zu Nachbarschaftskonflikten führen. Die zuständigen Behörden verzeichnen verstärkt Beschwerden, die mit Rauchbelastung durch Öfen und Heizkessel in Privathaushalten in Zusammenhang stehen. Auch die Deutsche Umwelthilfe hat mittlerweile mehrere Hundert Zuschriften von Betroffenen erhalten. Rauch und Gestank müssen nicht hingenommen werden - Bürgerinnen und Bürger haben ein Recht auf saubere Luft!

Im täglichen Miteinander gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Interesse einer guten Nachbarschaft sollte zunächst versucht werden, auf die vermeintlichen Verursacher in einem persönlichen Gespräch zuzugehen. In manchen Fällen fehlt es z.B. am Wissen zur richtigen Bedienung. Hier kann der Schornsteinfeger beratend zur Seite stehen und zur Lösung des Konflikts beitragen. Im Folgenden sind die wichtigsten Fragen zur Holzfeuerung in der Nachbarschaft zusammengefasst.

Welche gesetzlichen Grundlagen sind relevant und welche Pflichten hat der Betreiber?

Bei Holzöfen und -kesseln handelt es sich um sogenannte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Laut Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) muss der Betreiber dafür sorgen, dass

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um­welteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Diese und weitere Anforderungen werden in der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) für kleine und mittlere Feuerungsanlagen genauer ausgeführt. Darin sind Emissionsgrenzwerte, erlaubte Brennstoffe und auch Anforderungen für Schornsteine (Ableitbedingungen) definiert. Eine leicht verständliche Übersicht der Bestimmungen ist in der Broschüre „Heizen mit Holz“ des Umweltbundesamtes zu finden:

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Was sind die Ursachen für Beschwerden im Zusammenhang mit Rauch von Holzfeuerungsanlagen?

Rauch weist auf eine unsaubere Verbrennung und somit erhöhte Feinstaub- und Rußemissionen hin. Wird die Anlage richtig betrieben, brennt das Holzfeuer nach spätestens 15 Minuten rauchfrei. Als Ursachen für eine übermäßige Rauchentwicklung kommt Folgendes in Frage:

  • Brennstoffmissbrauch: Darunter versteht man die Verwendung von Brennstoffen, die laut 1. BImSchV nicht zugelassen sind. Die Verordnung schreibt für die Verbrennung von Holz vor, dass grundsätzlich nur Holz oder Holzprodukte (Pellets, Briketts) aus naturbelassenem Holz verfeuert werden dürfen. Zudem darf kein zu feuchtes Holz verwendet werden – der Feuchtegehalt muss weniger als 25% betragen. Weiterhin darf die Anlage nur mit Brennstoffen betrieben werden, für welche sie zugelassen ist.
  • Illegale Abfallentsorgung: Hierunter wird die Verbrennung von Abfällen (Plastikmüll, Hausmüll, behandeltem Altholz etc.) verstanden.
  • Falsche Bedienung durch den Betreiber, wie z.B. Überfüllung des Brennraums oder fehlerhafte Einstellung der Verbrennungsluft.

Veraltete Anlagentechnik: Ältere Anlagen, die nicht die Emissionsgrenzwerte der 2. Stufe der 1. BImSchV erfüllen, produzieren noch mehr Schadstoffe als neue Öfen und Kessel. Gleiches gilt für offene Kamine, die deshalb nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

Wer ist im Falle von Beschwerden zuständig?

Die Zuständigkeit ist bundesweit nicht einheitlich geregelt. Grundsätzlich sind die unteren Immissionsschutzbehörden bzw. die Ordnungsämter auf kommunaler oder Kreisebene die richtigen Ansprechpartner, falls sich das Problem nicht im persönlichen Gespräch klären lässt.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Mediationsprozess zu starten und – falls sich gar keine gütliche Lösung abzeichnen sollte – juristische Schritte einzuleiten.
Falls ein Sachverständiger hinzugezogen werden soll, können passende Ansprechpartner in der Datenbank der IHK gefunden werden (Suchbegriffe: "Hausschornsteine" oder "Feuerungsanlagen").

Welche Angaben sind bei einer Beschwerde erforderlich?

Bei der Ersterfassung benötigt die Behörde neben den Kontaktdaten des Beschwerdeführers folgende weitere Informationen:

  • Wo und wann wurde die Belästigung wahrgenommen?
  • Wann ist die Belästigung erstmalig aufgetreten?
  • Wie häufig kommt es zu dem Beschwerden-Ereignis?
  • Gibt es weitere Personen, die sich ebenfalls belästigt fühlen (Name, Adresse)?

Fotos von der Rauchentwicklung können hilfreich sein, sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Für die Dokumentation von Beeinträchtigungen hat die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz BaWü (LUBW) eine App (siehe rechts) sowie entsprechende Erfassungsbögen veröffentlicht:

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Welche Maßnahmen können die zuständigen Behörden ergreifen?

Zunächst werden in der Regel Beschwerdeführer und Anlagenbetreiber angehört. Dann folgt gegebenenfalls ein Vor-Ort-Termin, bei dem u.a. das Brennstofflager und eventuell auch die Verbrennungsasche begutachtet werden. Die Behörde kann zudem eine Probenahme der Asche zur Analyse im Labor anordnen.
Generell sind dem Betretungsrecht gewisse Grenzen gesetzt: Die Behörde muss das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung mit der vermuteten Gesundheitsgefährdung der Nachbarn abwägen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf jedoch bei akuten Umweltbeeinträchtigungen auch unangekündigte anlassbezogene Überprüfungen durchführen (siehe §15 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetz).
Grundsätzlich ist Brennstoffmissbrauch eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet wird. Bei illegaler Abfallentsorgung handelt es sich sogar um einen Straftatbestand.

Was können Sie als Bürger*in sonst noch tun?

  • Wenden Sie sich an den Stadt-/Gemeinderat und fordern Sie Maßnahmen auf lokaler Ebene ein.
  • Wenden Sie sich an die lokale Presse. Wir stehen gerne für ein Interview oder Statement zur Verfügung.
  • Suchen Sie Verbündete und gründen Sie ggf. eine Bürgerinitiative (siehe z.B. Feinstaub-Deutschland).

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