Gesetzgebung

Damit unsere Luft sauberer wird, müssen die richtigen politischen Rahmenbedingungen gesetzt werden. Das Heizen mit Holz ist von der Gesetzgebung in folgenden Bereichen betroffen:

  • Grenzwerte und Effizienzvorgaben für Öfen und Heizkessel

  • Luftqualität (Immissionen)

  • Nationale Obergrenzen für Luftschadstoffe (Emissionen)

Grenzwerte und Effizienzvorgaben

Die Europäische Gesetzgebung zum Ökodesign und zur Energiekennzeichnung von Produkten zielt darauf ab, Produkte mit hohem Energieverbrauch vom Markt zu nehmen und so zu den EU-Effizienzzielen beizutragen. Die Ökodesign-Vorgaben für Festbrennstoffkessel (2015/1189/EU) und Einzelraumfeuerungsanlagen (2015/1185/EU) beinhalten auch Schadstoffgrenzwerte, welche ab 2020 bzw. 2022 EU-weit gelten. Diese liegen bei Öfen auf vergleichbarem Niveau wie die derzeit gültige Regelung in Deutschland; für Heizkessel fallen die Anforderungen hingegen schwächer aus. 

Aktuelle Grenzwerte in Deutschland

In Deutschland setzt die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1.BImSchV) den maßgeblichen Rahmen. Sie enthält konkrete Vorgaben zu erlaubten Brennstoffen und Anforderungen zum maximalen Feuchtegehalt von Holz. Zudem sind Emissionsgrenzwerte für Feinstaub sowie diverse weitere Schadstoffe festgelegt. Seit Januar 2015 müssen neue Holzöfen und -kessel strengere Feinstaub-Grenzwerte einhalten - je nach Anlagentyp und verwendeten Brennstoff zwischen 20 mg/m3 und 40 mg/m3. Zum Vergleich: Mit Gas betriebene Heizkessel stoßen deutlich weniger als 1 mg/m3 aus.

Für alte Öfen, die noch vor Einführung der Verordnung (2010) in Betrieb gingen, gelten weniger strenge Grenzwerte. Diese müssen zudem nicht sofort erfüllt werden, sondern sind nach Zulassungsjahr der Anlagen gestaffelt (siehe Tabelle). Kann weder durch Herstellerbescheinigung noch durch Nachmessung belegt werden, dass der Ofen die Grenzwerte für Staub (und Kohlenmonoxid) einhält, muss die Anlage stillgelegt oder mit einem Partikelabscheider nachgerüstet werden. Bei Fragen zum eigenen Ofen kann der Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde vor Ort weiterhelfen. Ein Nachrüstung mit Partikelabscheider kostet rund 1.500-2.000€ (siehe Übersicht der BAFA zu verfügbaren Abscheidern unter Saubere Wärme).

Luftqualität

Die Europäische Luftqualitätsrichtlinie (2008/50/EG) schreibt Luftqualitätsstandards und Grenzwerte für diverse Luftschadstoffe fest. Für Feinstaub gilt unter anderem Folgendes: Der Grenzwert für PM10 von 50 µg/m³ darf höchstens an 35 Tagen pro Jahr überschritten werden. Der Grenzwert für PM2,5 sieht im Jahresdurchschnitt eine maximale Konzentration von 25 µg/m3 vor. Damit fallen die Anforderungen deutlich schwächer aus als die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation. Dennoch haben viele Städte und Regionen in Europa Probleme, die EU-Vorgaben zu erfüllen. Deshalb hat die Europäische Kommission bereits Vertragsverletzungsverfahren gegen mehr als ein Dutzend Mitgliedstaaten gestartet, um die Luftqualitätsziele durchzusetzen.

Nationale Obergrenzen für Luftschadstoffe

Seit dem 31. Dezember 2016 ist die überarbeitete Richtlinie über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (2016/2284, kurz NEC-Richtlinie) in Kraft und reguliert den Ausstoß der gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffe Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak, flüchtige organische Verbindungen außer Methan und Feinstaub (PM2,5). Bis 2030 müssen die PM2,5-Emissionen europaweit um 49% gesenkt werden (im Vergleich zum Jahr 2005). Die bislang beschlossenen politischen Maßnahmen sind hierfür nicht ausreichend. Im Rahmen von Nationalen Luftreinhalteprogrammen müssen die Mitgliedstaaten nun festlegen, mit welchen weiteren Mitteln dies erreicht werden kann.